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Testament und Vererben

Mit Ihrem Nachlass Gutes tun: Eine Testamentspende unterstützt Frauen und Mädchen über Ihr Lebensende hinaus auf lange Sicht.

Ein Füller liegt geöffnet auf einem Blatt Papier

Engagement weiter wirken lassen

Viele Menschen haben den Wunsch, ihr Engagement über das eigene Lebensende hinaus fortzusetzen und ihren Nachlass dafür wirken zu lassen. Es ist möglich, medica mondiale im Testament zu berücksichtigen. Als gemeinnützige Organisation sind wir von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Sie können medica mondiale mit einem Vermächtnis oder als Erbin in Ihr Testament aufnehmen. Auch Immobilien können Sie uns übertragen. Als Erbin regeln wir von der Bestattung und Grabpflege über die Haushaltsauflösung bis hin zur Auszahlung von Vermächtnissen an Dritte alles mit größter Sorgfalt. Wir binden im Zweifelsfall erfahrene externe Fachleute ein, die die Abwicklung unterstützen. Sollen wir diese Aufgaben übernehmen, sprechen Sie frühzeitig mit uns, denn es gibt viele Möglichkeiten der Gestaltung. Über unser Netzwerk können wir Ihnen erbrechtliche Bera tung in Ihrer Region vermitteln – inklusive einer kostenfreien fachanwaltlichen Erstberatung.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema Testament & Nachlass

Erste Fragen zu den Möglichkeiten Ihrer Nachlassgestaltung beantworten wir Ihnen gerne. Selbstverständlich behandeln wir all Ihre Fragen vertraulich. Unser Service ist für Sie kostenfrei. Sprechen Sie mich an.

Eine dunkelhaarige Frau in einem gelben Oberteil steht lächelnd vor einer Weltkarte. Es ist Hanna Hilger, Ansprechpartnerin für Großspenden, Stiftung und Testamente  bei medica mondiale.
Hanna Hilger
Großspenden, Stiftung & Testamente
Gerne rufen wir Sie an, um Fragen rund um Testament und Nachlassregelung mit Ihnen persönlich zu besprechen. Lassen Sie uns wissen, wann wir Sie am besten erreichen.
Broschüre zum Thema Testament und vererben von medica mondiale
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Allgemeine Informationen

Warum ist eine Nachlassplanung schon jetzt sinnvoll für mich?

Es gibt viele gute Gründe, ein Testament zu verfassen. Ganz besonders dann, wenn Sie Teile Ihres Vermögens oder einzelne Erinnerungsstücke ganz anders verwenden möchten, als es das Gesetz vorsieht. Denn es ist wichtig zu wissen: Ihr Testament ist – abgesehen vom „Pflichtteil“ – gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig. Mit einem Testament können Sie Ihre persönlichen Wünsche verwirklichen. Es ist auch keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sollten für den Fall vorsorgen, dass ihnen etwas zustößt. Die Regelung der Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag ist in jedem Fall zu empfehlen, um unschöne Überraschungen zu vermeiden. Kein zweites Thema führt so oft zu Streitigkeiten in der Familie, die vielfach sogar vor Gericht landen, wie die Vermögensnachfolge.

Was bewirke ich mit meinem Testament?

Ein Testament, ganz gleich ob handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet, kann Ihren letzten Willen rechtsgültig und verbindlich zum Ausdruck bringen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie genaue Vorstellungen über die zukünftige Verwendung Ihres Vermögens und Ihrer Besitztümer haben – von kleinen, symbolischen Gaben bis zur Weitergabe von Immobilien, Geldvermögen oder der Versorgung Ihrer Haustiere.

 

Was passiert, wenn ich kein Testament verfasse?

Ohne Testament bestimmt das Gesetz. Wenn weder Ehepartner:in noch Verwandte vorhanden sind, heißt das im Extremfall: Der Staat bekommt alles. Doch auch wer Hinterbliebene hat, gibt ohne Testament die Regie über seinen Nachlass aus der Hand. Denn dann entscheidet die gesetzliche Erbfolge über die Aufteilung und Verwendung Ihres Nachlasses. Das Gesetz berücksichtigt die Kinder und ggf. weitere Verwandte, wenn keine Kinder vorhanden sind, und den beziehungsweise die Ehepartner:in.

Bei gleichgeschlechtlichen Ehen gilt es eine Differenzierung zu beachten, über die Sie sich beraten lassen sollten.

Verwandte werden in Ordnungen eingeteilt:

Erb:innen 1. Ordnung

sind Ihre eigenen Kinder und deren Kinder (Ihre Enkel:innen).

Zu den Erb:innen 2. Ordnung

gehören Ihre eigenen Eltern, Geschwister und deren Kinder (also Ihre Nichten und Neffen).

Als Erb:innen 3. Ordnung

gelten Ihre Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.

Das gesetzliche Erbrecht sieht noch Erb:innen weiterer Ordnungen vor. Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen haben ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Dabei kommt es entscheidend darauf an, in welchem Güterstand sie verbunden sind.

 

Wenn Sie kein Testament verfassen, gehen nahestehende Menschen vielleicht leer aus.

Tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, weil Sie kein Testament hinterlassen, so gehen nichteheliche beziehungsweise nicht eingetragene Lebensgefährt:innen, Stiefkinder, Stiefeltern oder verschwägerte (angeheiratete Verwandte) leer aus. Auch Ihre Enkel:innen erhalten nichts, wenn Ihre Kinder noch leben. Freund:innen und Familienmitglieder haben ebenfalls keinerlei Ansprüche – ganz gleich, wie nahe Sie Ihnen stehen. Es gibt also gute Gründe, ein Testament zu verfassen. 

Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin und Unterstützerin von medica mondiale.

„Meinen Nachlass geklärt zu haben, gibt mir ein gutes Gefühl"

Interviews mit Menschen, die uns mit ihrem Nachlass unterstützen wollen
Denken Sie darüber nach, medica mondiale im Testament zu berücksichtigen? Hier berichten zwei engagierte Personen, was sie dazu bewegt hat und was sie damit verbinden.

So verfassen Sie ein gültiges Testament

Ein Testament aufzusetzen ist formal nicht schwer. Lediglich ein paar einfache Regeln sind zu beachten.

Ein Testament, ganz gleich ob handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet, bringt Ihren letzten Willen rechtsgültig und verbindlich zum Ausdruck. Entscheidend ist dabei, dass es individuell auf Sie zugeschnitten ist. Sind Sie alleinstehend, sind andere Kriterien für die Nachlassplanung wichtig als bei einem verheirateten Paar oder Lebenspartner:innen. Außerdem sind viele Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament zu beachten: So muss eine Einzelperson die Erklärung vollständig selbst schreiben und selbst unterzeichnen. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament, welches Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen schließen können, reicht es aus, wenn eine:r von beiden schreibt und beide unterzeichnen.

Es gibt zwei Testamentsformen: Das eigenhändige und das notarielle Testament.

Stift und Papier reichen aus, wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen. Allerdings muss dann jeder Buchstabe auch tatsächlich mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Daneben muss es eine Überschrift wie z.B. „Mein Testament“ enthalten und mit Ort und Datum versehen sein. Sollten Sie ein handschriftliches Testament noch mal ändern oder korrigieren wollen, empfiehlt es sich, stets ein neues Testament zu verfassen.

Ein Einzeltestament wie auch ein gemeinschaftliches Testament und ein Erbvertrag, den auch nichtverheiratete Paare schließen können, kann von einem bzw. einer Notar:in aufgesetzt und beurkundet werden. Dazu erklären Sie in der Kanzlei – also öffentlich – Ihren letzten Willen. Dieser wird dann als rechtsgültige Urkunde aufgezeichnet und von Ihnen mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Ein notarielles Testament hat neben der juristisch klaren Formulierung den Vorteil, dass nach dem Tode des bzw. der Erblasser:in kein Erbscheinsverfahren notwendig ist. Ausnahmen bilden dabei z.B. Pflichtteilsklauseln oder Ersatzerbenbestimmungen. Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert, nicht nach dem Aufwand für die Beratung. Sie sind in einer Gebührentabelle verbindlich festgelegt.

Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen können statt einzelner Testamente auch einen gemeinsamen letzten Willen formulieren, ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Dieses sogenannte Berliner Testament ist die häufigste, aber nicht die einzige Form des Ehegatt:innentestaments. Da im Rahmen dieses Testaments auch gegenseitige Verpflichtungen bestimmt und eingegangen werden, sollten Sie sich auf jeden Fall von Fachanwält:innen für Erbrecht oder Notar:innen umfassend beraten lassen.

Ein Computerausdruck oder Schreibmaschinen-Schriftstück mit Ihrer Unterschrift sind rechtlich ebenso wertlos wie Video- oder Tonband-Aufnahmen.

Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen oder ändern. Liegen nach Ihrem Tod mehrere Testamente vor, so gilt immer die letzte rechtsgültige Fassung. Ausnahme: Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann nach dem Tod eines bzw. einer Ehegatt:in eine Bindungswirkung eintreten.

Ganz gleich welche Form des Testaments Sie für Ihren letzten Willen wählen – entscheidend ist, dass es nach Ihrem Tod nicht in die falschen Hände gerät, sondern sichergestellt ist, dass es gefunden und eröffnet wird. Sie haben drei Möglichkeiten der Aufbewahrung:

  1. Zuhause an einem Ort Ihrer Wahl. Diesen sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen.
  2. Notar:innen geben Testamente in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht.
  3. Jedes Nachlassgericht in Deutschland übernimmt gegen eine Gebühr von pauschal 75 Euro die Aufbewahrung. Dazu kommt eine Gebühr in Höhe von 15 Euro pro Registrierung, wenn sie vom Notar bzw. vom Gericht entgegengenommen wird. Sollte hingegen die Bundesnotarkammer die Kosten selbst entgegennehmen, so beträgt die Registrierungsgebühr 18 Euro pro Registrierung, für Eheleute also 30 bzw. 36 Euro. Die Registerkosten decken sämtliche Kosten der Registrierung ab, also auch solche für eventuelle Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie für die Benachrichtigung im Sterbefall. Das Nachlassgericht sorgt nach Ihrem Tod für die ordnungsgemäße Eröffnung des Testaments.

Wir empfehlen, dass Sie Ihr Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Dadurch wird es bei der Bundesnotarkammer im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Registriert werden dabei lediglich die Daten des oder der Erblasser:in, Art und Datum des Testaments sowie die Verwahrstelle; der Inhalt der Urkunde wird nicht gespeichert. Durch die Registrierung ist das Testament gut auffindbar. Im Todesfall kann die Eröffnung des Testaments schnell erfolgen und der Nachlass effizient abgewickelt werden. Wenn Sie Ihr Testament privat aufbewahren, kann sich dieser Prozess verzögern. Aber auch hier ist die Person, die das Testament findet oder es in Verwahrung hat, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.

Im Erbfall informiert das Nachlassgericht nach der Eröffnung des Testaments die Erb:innen und Vermächtnisnehmer:innen. Auch wenn Sie kein notarielles Testament verfasst haben, ist die Person, die das Testament findet oder es in Verwahrung hat, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.

Weitere Möglichkeiten, zu geben

Es gibt viele Möglichkeiten, Gutes zu tun und etwas Weiter zu geben. Den Überblick zu behalten, ist dabei gar nicht so einfach. Was unterscheidet Zustiftung, Vermächtnis und Erbschaft? Welche Rolle spielen Immobilien, Versicherungen und Verträge?

Das Vermächtnis ist rein juristisch nicht identisch mit dem Erbe eines Menschen. Die Erb:innen nehmen die Rechtsposition der bzw. des Verstorbenen ein, mit allen Rechten und Pflichten. Der bzw. die Vermächtnisnehmer:in hat dagegen lediglich Anspruch auf den vermachten Gegenstand bzw. Geldbetrag, den er bzw. sie gegenüber den Erb:innen geltend machen muss.

Wenn Sie in Ihrem Testament ein Vermächtnis aussetzen, können Sie einer Person oder Organisation nicht Ihr gesamtes Erbe, sondern zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag oder einen Vermögenswert, eine Immobilie oder Gegenstände hinterlassen.

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein Vertrauensbeweis von Ihnen gegenüber Dritten. Schenkungen bieten zudem bei geschickter Handhabung diverse Möglichkeiten zur Steuerersparnis. Sie können eine Schenkung auch an eine Gegenleistung knüpfen, wie lebenslanges Wohnrecht in einem verschenkten Haus. Wird ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück verschenkt, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie sich Rückforderungsmöglichkeiten vorbehalten. Verschenken Sie Geld, können Sie vertraglich festlegen, dass Ihnen im Fall einer wirtschaftlichen Notlage innerhalb einer bestimmten Frist der Schenkungsbetrag zurückbezahlt wird. Auch medica mondiale bietet diese Möglichkeit an. Denn wenn Sie einer Organisation solch eine Schenkung mit Widerrufsrecht zur Verfügung stellen, können Sie die Zinsen dem guten Zweck zukommen lassen. Gerne kann medica mondiale Sie dazu beraten.

Wenn Sie einen größeren Betrag langfristiger für Frauen und Mädchen wirken lassen möchten, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit einer Zustiftung, natürlich auch schon zu Lebzeiten. Mit unserem medica mondiale-Stiftungsfonds sind diverse Möglichkeiten des Engagements verbunden. Sprechen Sie uns an.

Ein Testament ist dann besonders hilfreich, wenn Ihr:e Ehepartner:in nicht Alleinerb:in wird. So können Sie für die Gattin bzw. den Gaten den Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht in Ihrem Haus bzw. Ihrer Eigentumswohnung sichern. Auch die Aufteilung unter den Kindern können Sie testamentarisch bestimmen. Wenn Sie sich für ein notarielles Testament entscheiden, erleichtert dies nach Ihrem Tod die Umschreibung der Immobilien im Grundbuch. Auch einer gemeinnützigen Organisation wie medica mondiale können Sie Ihre Immobilie vermachen. Für medica mondiale fallen in diesem Fall keine Erbschaftsteuern an.

Vermietete Immobilien können im Alter manchmal zur Last werden, weil der Aufwand für deren Verwaltung zu groß wird. In diesem Fall lässt sich ein Haus schon zu Lebzeiten verschenken. Diese Schenkung können Sie bei Bedarf mit eigenem Nießbrauch verknüpfen. Das gilt auch für Mietshäuser. Grundsätzlich sind alle Modalitäten bei der Übertragung von Immobilien oder Grundstücken individuell nach Ihren Wünschen regelbar. Eine Schenkung an eine gemeinnützige Organisation wie medica mondiale ist ebenfalls zu hundert Prozent steuerfrei. Für Fragen zum Thema Immobilienübertragung an medica mondiale stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

In Ihrer Police zum Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag können Sie Begünstigte für den Todesfall vorgeben. Das kann eine Person oder auch eine Organisation sein. Die Zahlung der Lebensversicherung an die Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diese verpflichtet. Persönliche Rechte auf Zahlung von Geldleistungen, wie zum Beispiel Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, entfallen mit dem Tod. Ausnahme: Der Vertrag mit dem zu leistenden Unternehmen sieht für eine Übergangszeit auch Zahlungen an die Erb:innen vor. Dies muss aber besonders geregelt sein. Sprechen Sie bitte mit Ihrer Versicherung.

Ein Vertrag ist kein Testament, aber eine „letztwillige Verfügung“. Sie können mit einem Erbvertrag mit bindender Wirkung eine:n Erb:in einsetzen sowie ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen. Grundsätzlich können Sie diesen Vertrag nicht frei und einseitig widerrufen, es sei denn, der Erbvertrag enthält einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht. Ein solcher Vertrag ist zum Beispiel für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von Vorteil. Wer nicht miteinander verheiratet ist, kann kein Ehegattentestament aufsetzen. Eine wechselseitig bindende Erbeinsetzung ist aber mittels eines Erbvertrages möglich. Sie müssen den Erbvertrag in jedem Fall persönlich schließen und notariell beurkunden.

Eine gute Möglichkeit, Sparguthaben oder Wertpapiere zu übertragen, bietet der Vertrag zugunsten Dritter. Die Zuwendung wird erst mit dem Tod wirksam und vollzieht sich ebenfalls außerhalb des Nachlasses. In einer entsprechenden Vereinbarung mit Ihrem bzw. Ihrer Finanzdienstleister:in legen Sie fest, wer Begünstigte der Vermögenswerte sein sollen.

Erklärvideos und Online-Vorträge

medica mondiale wirkt mit an einem Nachlass-Portal, das Informationen und Tipps rund um Testamentsgestaltung, Vorsorge und Beratung bietet. Das Portal ist ein Zusammenschluss von Organisationen, die Ihnen Service genau dazu anbieten möchten. Erbrechtliche und praktische Themen im Zusammenhang mit der Begünstigung einer gemeinnützigen Organisation werden erklärt

Termine in 2024:

  • Mittwoch, 7.2.2024
  • Donnerstag, 25.4.2024
  • Mittwoch, 5.6.2024

Jeweils 17-17.45 Uhr

Anmeldungen sind möglich unter Vorträge – NACHLASS-PORTAL 

HINWEIS: Sollten Sie medica mondiale im Testament berücksichtigen wollen, ist wichtig, dass Sie Ihre Wünsche vorab oder im Anschluss mit uns besprechen, damit Ihr Nachlass später nach Ihren Vorstellungen abgewickelt wird.