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12. März 2020 - Gastbeitrag

Gastbeitrag von Silke Studzinsky: Ende der Straflosigkeit – opferzentrierte Strafverfolgung

Seit Bestehen des Völkerstrafgesetzbuchs im Jahr 2002 können internationale Verbrechen, die im Ausland verübt wurden, auch in Deutschland verfolgt werden. Seither gab es lediglich eine Anklage bezüglich sexualisierter Kriegsgewalt. Welche Faktoren erschweren die Strafverfolgung und wie kann diese opferzentriert gestaltet werden?

Seit 1. Juli 2002 gibt es in Deutschland das Völkerstrafgesetzbuch, das das Römische Statut in nationales Recht umsetzt. Deutschland will damit zum Ausdruck bringen, dass hier kein sicheres Rückzugsgebiet für KriegsverbrecherInnen ist. [...] Trotzdem dauerte es fast zehn Jahre, bis es das erste Verfahren nach diesem Gesetz gab. Tatort in diesem Fall ist der Osten der Demokratischen Republik Kongo. Bis heute ist dies die einzige Anklage, in der den Beschuldigten auch Sexualstraftaten vorgeworfen wurden. Zu einer Verurteilung wegen dieser Straftaten kam es jedoch nicht. Diese Verfahrenskomplexe wurden im Laufe des Verfahrens eingestellt.

Es ist ein langer Weg, bis es zu einer Bestrafung von sexualisierter Gewalt im Kontext von bewaffneten Konflikten kommt. Zahlreiche Faktoren beeinflussen solche Strafverfahren. Übergreifender Faktor ist, dass sexualisierte Gewalt im Kontext von bewaffnetem Konflikt anders behandelt wird als andere Verbrechen. [...]

Faktoren, die eine erfolgreiche Verfolgung sexualisierter Kriegsgewalt erschweren:

  • Betroffene können oder wollen nicht aussagen.
  • Sexualisierte Gewalt basiert ganz wesentlich auf ZeugInnenbeweis und nicht auf „starken Beweismitteln“, wie Dokumenten, Foto- oder Filmdokumentationen von Straftaten [...], da es sich meistens um Delikte handelt, die im Geheimen begangen werden.
  • Die Staatsanwaltschaft geht schon zu Beginn von der Annahme aus, dass es keine ausreichenden Beweise für sexualisierte Gewalt in einem bestimmten Konflikt gibt.
  • Die Befehlsstruktur ist schwierig oder unmöglich zu beweisen, da es in der Regel keinen ausdrücklichen Befehl zur Begehung von Sexualstraftaten gibt [...].
  • [...] Ermittlungen sexualisierter Gewalt werden [...] nicht mit Priorität verfolgt von den in der Regel männlichen Staatsanwälten [...].
  • Häufig ist auch die – nicht zutreffende - Annahme, dass Fälle von sexualisierter Gewalt nur verfolgt werden können, wenn sie weitverbreitet sind und/oder einen systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung darstellen.

 

Bedarf an Priorität auf Verfolgung sexualisierter Gewalt

[...] selbst wenn zunächst Sexualstraftaten ermittelt werden, bleiben diese vor einer Verurteilung aus anderen Gründen auf der Strecke. Dies sind etwa:

  • Die Ermittler sind nicht ausgebildet und spezialisiert, die angemessene Befragung von Verletzten sexualisierter Gewalt durchzuführen.
  • Die betroffenen Verletzten werden nicht über ihre Rechte und Möglichkeiten [...] aufgeklärt in einer Weise, dass sie diese verstehen und auch wahrnehmen können. [...]
  • Es mangelt allen Beteiligten, einschließlich dem Gericht, an kulturell- und sprach-sensitiver Kompetenz. [...]
  • Vernehmungen werden unter engen Zeitvorgaben und unter Zeitdruck durchgeführt. Eine umfassende Befragung ist nicht möglich. Psychologischer Beistand für die Betroffenen wird nicht gewährt. [...]
  • Die Verletzten werden [...] zu ihrem angeblichen Schutz an der Wahrnehmung ihrer Rechte als Nebenklägerinnen gehindert, so dass sie keine rechtliche Vertretung haben und sich nicht an dem Verfahren beteiligen können.
  • Die Sexualstraftaten werden in die Anklage aufgenommen und dienen später als „Verhandlungsmasse“ bevor sie eingestellt werden.
  • Fortbildungen für alle, die mit Verfahren sexualisierter Gewalt befasst sind, werden nicht systematisch durchgeführt und getestet. [...]

Der Straflosigkeit ein Ende setzen: Erste Schritte für erfolgreiche Verfahren gegen sexualisierte Kriegsgewalt

  • Staatsanwaltschaftliche Strategie sollte der Ermittlung sexualisierter Gewalt im Konflikt Priorität einräumen. Eine Hierarchisierung von Verbrechen darf es nicht geben. [...]
  • Kompetenz in der Ermittlung von Sexualstraftaten muss erworben und immer wieder überprüft werden.
  • Mythen und Fehlannahmen müssen identifiziert, offengelegt, analysiert und ausgeräumt werden. Interdisziplinärer Sachverstand ist einzubeziehen.
  • Eine Struktur von rechtlicher, psychologischer und sozialarbeiterischer Unterstützung im Tatortland ist aufzubauen bzw. zu identifizieren und muss einbezogen werden, um die Betroffenen während und nach dem Verfahren kompetent zu unterstützen. [...]
  • Um die vielfältigen Ursachen für unzureichende Ermittlungen und Verfahrensführung vollständig zu identifizieren und Lösungen zu erarbeiten, sollte ein runder Tisch von Expertinnen und Experten aus allen Professionen geschaffen werden.

 

Sie finden den Beitrag in voller Länge in unserer Fachbroschüre (S. 42)
 

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