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Gerechtigkeit

Internationale Strafgerichte


Hotel Zelengora - Kommandatur der serbischen Armee und Ort zahlloser Vergewaltigungen muslimischer Frauen.© Foto:Eva Suárez Leonardo/medica mondiale

Rechtsgrundlage des internationalen Strafrechts bildet das humanitäre Völkerrecht. Die ersten internationalen Vereinbarungen sind das Genfer-Rotkreuz-Ab kommen von 1864 und die Haager Konventionen von 1899. Die Haager Konventionen schlossen auf indirekte Weise Vergewaltigungen mit ein, indem sie forderten, die „Ehre und Rechte der Familie“ zu respektieren – nach damaliger Lesart verbot dies auch Vergewaltigungen. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Vergewaltigung erstmals explizit in einer neuen Bestimmung der Genfer Konvention benannt.

Unter die Zuständigkeit des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals fielen neben den Verbrechen gegen den Frieden und Kriegsverbrechen zum ersten Mal auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Vergewaltigung oder andere Formen sexualisierter Gewalt fehlten in der Liste der Straftatbestände. Massenvergewaltigungen, sexuelle Verstümmelungen, Zwangsabtreibungen oder Zwangsprostitution spielten strafrechtlich keine Rolle. Vor dem Militärtribunal in Tokio dagegen kam es zu Verurteilungen wegen der tausendfachen Vergewaltigung von chinesischen Frauen beim Angriff auf Nanking 1937. Die sexuelle Versklavung von mehr als 200.000 Frauen im System der so genannten „comfort stations“ blieb jedoch ausgeblendet.

In den 70er und 80er Jahren rückte Gewalt gegen Frauen in den Mittelpunkt der Arbeit von Frauenorganisationen. Dies hatte in den 90er Jahren auch Einfluss auf die Vereinten Nationen. So verurteilten 1993 auf der UN-Menschenrechtskonferenz in Wien die 171 teilnehmenden Staaten alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt. Auf der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking nahm das Thema Gewalt gegen Frauen einen breiten Raum ein. Diese öffentliche Sensibilisierung für sexualisierte Gewalt bildet den Hintergrund dafür, dass geschlechtsspezifische Kriegsverbrechen bei der Einsetzung der ersten beiden internationalen Tribunale nach Nürnberg und Tokio ausdrücklich als Straftatbestände genannt wurden. Wesentlich dazu beigetragen hat aber der Mut bosnischer Frauen, in der Öffentlichkeit über die Massenvergewaltigungen während des Krieges Anfang der 90er Jahre zu sprechen.

 

Mehr Informationen zum Thema im -> Handbuch „Sexualisierte Kriegsgewalt und ihre Folgen“ (Hg. medica mondiale), Kapitel VIII: Sexualisierte Kriegsgewalt vor Gericht.

 

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© medica mondiale e.V. ·  13.11.2007